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# § 4 SAG — Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von

- 1. vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, sowie

- 2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität von Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder auf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik haben kann.

(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben unberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datensparsamkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Anforderung oder Weitergabe von Informationen nach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Information zu dem Zweck verwendet werden soll, zu welchem sie erhoben wurde.

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Zitiervorschlag: § 4 SAG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/4?asof=2019-10-24

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