§ 155 SAG — Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Stand: 06.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Aufsichtsbehörde ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.