nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 152e SAG — Ausgleich des Differenzbetrags

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Stand: 12.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.