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§ 152a SAG — Anwendungsbereich

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Stand: 12.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren Sitz im Inland haben.