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§ 151 SAG — Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Außer Kraft: § 151 ist seit 28.12.2020 nicht mehr im SAG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.