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# § 124 SAG — Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so kann die Abwicklungsbehörde den übertragenden Rechtsträger anweisen, die ihm in der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben, solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange die Abwicklungsbehörde nicht das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens gilt die Weisungsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu geben. Die Abwicklungsbehörde kann den übernehmenden Rechtsträger nicht anweisen, einer der folgenden Maßnahmen zuzustimmen:

- 1. einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten dient,

- 2. einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile ausgegeben werden, unangemessen niedrig ist,

- 3. einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die dem übertragenden Rechtsträger zustehende Gegenleistung oder Abfindung unangemessen niedrig ist, und

- 4. einem Ausschluss des übertragenden Rechtsträgers aus dem Kreis der Anteilsinhaber.

Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegenüber dem übertragenden Rechtsträger oder seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe dar.

(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewendet ist.

(3) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers allein deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.

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Zitiervorschlag: § 124 SAG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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