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# § 116 SAG — Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des übertragenden Rechtsträgers.

(2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.

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Zitiervorschlag: § 116 SAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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