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§ 11 SüwV-kom (Nordrhein-Westfalen) — Anweisung für die Selbstüberwachung und Personal

Selbstüberwachungsverordnung kommunal

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist eine Dienst- und Betriebsanweisung zur Durchführung der Selbstüberwachung für die Abwasserbehandlungsanlage unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Der/die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte sowie der/die vom Betreiber für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche sind in der Dienst- und Betriebsanweisung zu benennen. Die Dienst- und Betriebsanweisung ist auf der jeweiligen Abwasserbehandlungsanlage aufzubewahren und regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtungen sind durch ausreichendes Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Dazu gehört auch eine geeignete tätigkeitsbezogene Fortbildung.