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# § 4 Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz (Sachsen) — Auskunftspflicht

Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die dinglich Verfügungsberechtigten, die Besitzerinnen und Besitzer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die Vermittlerinnen und Vermittler haben der Gemeinde auf Anforderung im Einzelfall bei Vorliegen eines Anfangsverdachts oder einer auf einer einzelfallbezogenen Tatsachenbasis beruhenden konkreten Gefahr eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Genehmigung nach § 2 oder zur Feststellung einer verbotenen Zweckentfremdung erforderlich sind. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird insoweit eingeschränkt.

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Zitiervorschlag: § 4 Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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