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# § 7 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Aufenthalt während des Tages

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung mit Ausnahme des Außenbereichs frei bewegen. Einschränkungen sind zulässig, soweit es die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erfordert. Die Bewegungsfreiheit soll auf den Außenbereich erweitert werden, soweit es die Verhältnisse in der Einrichtung erlauben.

(2) Den Untergebrachten wird außerhalb der Nachtruhe ermöglicht, sich im Freien aufzuhalten, soweit es die Verhältnisse in der Einrichtung erlauben. Der zeitliche Rahmen darf eine Stunde täglich nicht unterschreiten.

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Zitiervorschlag: § 7 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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