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§ 5 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Entlassung

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem Untergebrachten, der aus der Abschiebungshaft oder dem Ausreisegewahrsam entlassen wird, wird über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt, wenn er bedürftig ist.