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# § 3 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Aufnahme

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde leitet die ihr vorliegenden vollzugsrelevanten Informationen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an die Einrichtung weiter.

(2) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mit Hilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache schriftlich oder bei Bedarf auf andere Weise über ihre Rechte und Pflichten und die in der Einrichtung geltenden Regeln zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme insbesondere mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ein.

(3) Die Untergebrachten werden unverzüglich ärztlich untersucht; dabei sollen schutzbedürftige Personen identifiziert werden. Die Untergebrachten sind insbesondere verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden. § 36 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(4) Die Untergebrachten werden über die Voraussetzungen und den Ablauf der Ausreise sowie Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise unterrichtet.

(5) Wenn Untergebrachte zum Ausdruck bringen, dass sie freiwillig ausreisen wollen und dies glaubhaft machen wollen, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Einrichtung unterstützt im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder im Wege der Amtshilfe diese Ausländerbehörde bei der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise.

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Zitiervorschlag: § 3 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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