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§ 29 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Einrichtungsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Einrichtungsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(3) Die Entscheidung wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Dies gilt nicht für die Fälle des § 28 Absatz 6.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der obersten Ausländerbehörde und auf Antrag der Untergebrachten ihrem Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als zwei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Unterbringungsraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der obersten Ausländerbehörde.

(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Unterbringungsraum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

(7) Die Durchführung der besonderen Sicherungsmaßnahmen ist zu dokumentieren.