(1) Die Videoüberwachung des Unterbringungsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Einrichtungsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die Videoüberwachung von Unterbringungsräumen ist ausgeschlossen. § 28 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Aufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 19 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.