(1) Die Untergebrachten haben das Recht, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. § 19 Absatz 2, 4 und 5 sowie § 20 gelten entsprechend. Die Anordnung der Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) Der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten mit Kamerafunktion sind den Untergebrachten in der Einrichtung verboten. Die Möglichkeit des Erwerbs von Mobilfunkendgeräten ohne Kamerafunktion auf eigene Kosten durch die Untergebrachten wird durch die Einrichtung gewährleistet.
(3) Jegliche Mobilfunkendgeräte sind Untergebrachten bei einer die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdenden Nutzung zu entziehen.