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# § 19 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Durchführung der Besuche

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet.

(2) Besuche können beaufsichtigt werden. Die optische Überwachung mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn die Besucher und die Untergebrachten vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(3) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.

(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untergebrachte trotz Abmahnung gegen dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(5) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung ihres Heimatlandes und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte, den Sächsischen Ausländerbeauftragten sowie Angehörige einschlägig und mehrjährig tätiger Hilfs- und Unterstützungsorganisationen.

(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwälten und Notaren im Sinne des Absatz 5 Satz 1 mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments sowie Angehörigen einschlägig und mehrjährig tätiger Hilfs- und Unterstützungsorganisationen. Abweichend von Absatz 3 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untergebrachten von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache ohne Erlaubnis übergeben werden.

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Zitiervorschlag: § 19 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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