(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
(2) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. Die Nutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte wird zugelassen, soweit die Rundfunkversorgung nicht durch die Einrichtung erfolgt und Gründe der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung der Zulassung nicht entgegenstehen. Die Nutzung von eigenen Computern der Untergebrachten kann zugelassen werden.
(3) Untergebrachte dürfen Computer der Einrichtung in dem angebotenen Umfang für den Internetzugang nutzen. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung kann die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt oder entzogen werden.