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§ 15 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Freizeitangebote und Sport

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es sind Angebote für die Freizeitgestaltung der Untergebrachten vorzuhalten, für minderjährige Untergebrachte müssen diese Angebote altersgerecht sein.

(2) Den Untergebrachten soll auch die sportliche Betätigung ermöglicht werden.