(1) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.
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(1) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.