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# § 4 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Bewerbung

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen sind schriftlich an das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein handgeschriebener Lebenslauf,

2. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,

3. eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,

4. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.

(3) Schwerbehinderte Bewerber haben der Bewerbung eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schwerbehindertenausweises beizufügen.

(4) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen worden ist, haben ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Monate ist.

(5) Nach Eingang der Bewerbung wird dem Bewerber eine Sicherheitserklärung zugeleitet, in welcher ihm aufgegeben wird, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, Referenz- und Auskunftspersonen anzugeben sowie Personen zur Identitätsprüfung zu benennen.

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Zitiervorschlag: § 4 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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