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# § 3 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Einstellungsvoraussetzungen

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es kann eingestellt werden, wer

1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. die Voraussetzungen für den Vorbereitungsdienst erfüllt,

3. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint und

4. das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. mindestens den Realschulabschluß besitzt oder

2. einen erfolgreichen Hauptschulabschluß und

a)

eine förderlich abgeschlossene Berufsausbildung oder

b)

eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. die Fachhochschulreife besitzt oder

2. eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

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Zitiervorschlag: § 3 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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