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§ 11 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Durchführung der Prüfungen

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Prüfungen finden die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.