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# § 10 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Zulassung zur Ausbildung

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Vorschlag des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern Beamte, die bereits im mittleren Dienst im Verfassungsschutz tätig sind, nach dem Laufbahnrecht des Freistaates Sachsen zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen zugelassen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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