(1) Die auf § 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) Soweit durch dieses Gesetz Satzungen geändert werden, kann der jeweilige Satzungsgeber hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen abweichende Regelungen treffen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.
(3) Soweit durch dieses Gesetz ein Verwaltungsakt geändert wird, kann die erlassende Behörde, auch nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen innerhalb eines Jahres nach In̢Kraft-Treten dieses Gesetzes abweichende Regelungen treffen, soweit der Betroffene hierdurch keinen Vermögensnachteil erleidet und soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.
(4) Soweit durch dieses Gesetz Verwaltungsvorschriften geändert werden, kann der jeweilige Vorschriftengeber hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen abweichende Regelungen treffen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen. Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.