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# § 3 SächsWprG (Sachsen) — Wahlprüfungsausschuss

Sächsisches Wahlprüfungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern, sieben Stellvertretenden und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Er wird vom Landtag aus seinen Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Der Wahlprüfungsausschuss wird innerhalb und außerhalb der Sitzungen und Beratungen von der Landtagsverwaltung unterstützt.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsWprG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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