Ergeben sich Zweifel, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1) die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieser oder dieses Abgeordneten einlegen. Der Einspruch ist einzulegen, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.