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§ 14 SächsWprG (Sachsen) — Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist

Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergeben sich Zweifel, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1) die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieser oder dieses Abgeordneten einlegen. Der Einspruch ist einzulegen, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.