(1) Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Hybride zwischen Wolf und Hund bis zur dritten Generation einschließlich ihrer Welpen zugelassen, wenn die Hybridisierung durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt ist. Im Übrigen kommt den natürlichen Abläufen der Vorrang zu.
(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.