(1) Eine Vergrämung ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn sich ein Wolf an einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude aufhält oder sich einem Menschen auf unter 100 Meter nähert, er sich nicht verscheuchen lässt und dadurch das öffentliche Leben gestört wird. Dies muss durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
(2) Von der Ausnahme nach Absatz 1 kann nur die untere Naturschutzbehörde Gebrauch machen.