Als Auszeichnung im Sinne von § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden für jahrgangs- und sortentypische Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. die vom Weinbauverband Sachsen e. V. für diese Erzeugnisse verliehenen Goldenen, Silbernen und Bronzenen Preise anerkannt.