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§ 21 SächsWeinRDVO (Sachsen) — Sachverständigenausschuss (zu § 23 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 des Weingesetzes)

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde errichtet den Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr. Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Gutachtern. Die Weinbauverbände und der Deutsche Wetterdienst können der zuständigen Behörde geeignete Personen für den Sachverständigenausschuss vorschlagen.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden.

(3) Der Sachverständigenausschuss wird vor der Abgabe einer Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 des Weingesetzes und vor der Änderung der Weinbergsrolle hinsichtlich einer Lage oder eines Bereiches angehört.