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§ 19 SächsWahlG (Sachsen) — Einreichung der Wahlvorschläge

Sächsisches Wahlgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kreiswahlvorschläge sind der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, Landeslisten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.