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# § 2 SächsWaffGDVO (Sachsen) — Waffenrechtliche Bescheinigungen

Sächsische Waffengesetzdurchführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 des Waffengesetzes sind zuständig:

1. das Staatsministerium der Justiz für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs,

2. das Landeskriminalamt, das Polizeipräsidium für Service und IT und das Präsidium der Bereitschaftspolizei für seine Bediensteten sowie die Polizeidirektionen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst für ihre Bediensteten,

3. die Landesdirektion Sachsen für ihre Bediensteten,

4. im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(2) Für die Erteilung, Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 56 des Waffengesetzes ist das Staatsministerium des Innern zuständig.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsWaffGDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaffGDVO/2

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