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# § 50 SächsWTVO (Sachsen) — Sachverständige

Sächsische Wohnteilhabeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sachverständige oder Sachverständiger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes ist, wer unabhängig und aufgrund besonderer Sachkunde sowie fachlicher Expertise geeignet ist, die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität von Leistungen in Einrichtungen festzustellen.

(2) Von besonderer Sachkunde ist insbesondere auszugehen, wenn die Eignung als Prüferin oder Prüfer nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege vom 17. Dezember 2018, veröffentlicht auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.

(3) Unabhängig ist nicht, wer bei einem Einrichtungsträger, einem Verband von Einrichtungsträgern, einem Leistungsträger oder der zuständigen Behörde gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines Trägers oder mit einer mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Organisation tätig ist.

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Zitiervorschlag: § 50 SächsWTVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/50

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