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§ 48 SächsWTVO (Sachsen) — Allgemeine Regelungen zur Befreiung von den personellen Anforderungen

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers oder Leistungsanbieters diesen von den in dieser Verordnung genannten personellen Anforderungen befreien, wenn dies zur Weiterentwicklung des Pflege- und Betreuungskonzeptes dient und die weiteren personellen Anforderungen des § 15 oder 21 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sowie dieser Verordnung eingehalten werden. Hierzu ist ein mit den zuständigen Leistungsträgern abgestimmtes Pflege- und Betreuungskonzept vorzulegen. Der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner muss gedeckt und die Betreuungsqualität und -kontinuität sichergestellt sein. Der Antrag ist zu begründen.