Als verantwortliche Pflegefachkraft dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die die Anforderungen nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe erfüllen, dass die hiernach erforderliche praktische Berufserfahrung in einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgewiesen wird.