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# § 21 SächsWTVO (Sachsen) — Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte

Sächsische Wohnteilhabeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger darf als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte im Sinne des § 113c Absatz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur Personen mit einer Qualifikation nach Satz 2 beschäftigen. Das sind

1. Personen mit erfolgreichem Abschluss einer landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr,

2. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen, der Nummer 1 gleichwertigen oder gleichgestellten Ausbildung in der Pflegehilfe oder Pflegeassistenz oder

3. Personen, die über die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen nach einer bundesrechtlich geregelten Pflegefachassistenzausbildung verfügen.

(2) Soweit der auf der Internetseite der Allgemeinen Ortskrankenkasse veröffentlichte Landesrahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Sachsen Vorgaben nach § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt, gelten diese vorrangig.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsWTVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/21

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