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§ 1 SächsWTVO (Sachsen) — Anwendungsbereich

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für

1. Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes ,

2. anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften im Sinne der § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes .