Diese Verordnung gilt für
1. Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes ,
2. anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften im Sinne der § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes .