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# § 8 SächsWTG (Sachsen) — Transparenz und Informationspflichten, Qualitäts- und Beschwerdeverfahren

Sächsisches Wohnteilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger oder Leistungsanbieter ist vorbehaltlich weitergehender zivilrechtlicher und datenschutzrechtlicher Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet,

1. alle Interessierten über sein Leistungsangebot in Textform und leicht verständlicher Sprache nach Art, Umfang und Kosten zu informieren,

2. Bewohnerinnen und Bewohner schriftlich vor Vertragsschluss über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren,

3. den anonymisierten Prüfbericht der letzten wiederkehrenden Prüfung der zuständigen Behörde am Ort der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft zur Einsichtnahme vorzuhalten und gegenwärtigen oder künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern, ihren rechtlichen Vertreterinnen und Vertretern auf Wunsch zur Einsichtnahme vorzulegen,

4. Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren rechtlichen Vertreterinnen und Vertretern Einsichtnahme in die sie betreffende Dokumentation zu gewähren.

(2) Der Träger oder Leistungsanbieter hat ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Das Verfahren ist in leicht verständlicher Sprache schriftlich zu regeln. Die Regelung muss mindestens beinhalten:

1. die Information der Bewohnerinnen und Bewohner über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde,

2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,

3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist sowie

4. die Dokumentation, Auswertung und Erledigung der Beschwerden.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsWTG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/8

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