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# § 29 SächsWTG (Sachsen) — Untersagung

Sächsisches Wohnteilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 13 bis 15 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, wenn der Träger der Einrichtung

1. die Anzeige nach § 7 Absatz 1 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,

2. Anordnungen nach § 26 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder

3. Personen entgegen einem nach § 27 Absatz 1 ergangenen Verbot beschäftigt.

(3) Die Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung kann vorläufig untersagt werden, wenn der Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 beseitigt werden kann. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

(4) Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 19 bis 21 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. Dem Leistungsanbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder die Qualitätsanforderungen der §§ 19 bis 21 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind vor der Untersagung zu hören.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung nach Absatz 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 29 SächsWTG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/29

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