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§ 10 SächsWTG (Sachsen) — Geld- oder geldwerte Leistungen an Träger, Leistungsanbieter, Beschäftigte und eingesetzte Personen

Sächsisches Wohnteilhabegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Träger oder Leistungsanbieter sowie ihren Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft Geld- oder geldwerte Leistungen über das schriftlich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1. andere als die vertraglich aufgeführten Leistungen des Trägers oder des Leistungsanbieters abgegolten werden,

2. geringwertige Aufmerksamkeiten gewährt werden,

3. für die Überlassung eines Platzes in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft Leistungen zum Erwerb, zum Bau, zur Instandsetzung, zu Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft versprochen oder gewährt werden,

4. Spenden an gemeinnützige Träger oder Leistungsanbieter sowie Hospize gewährt werden.

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes ist den Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) Der Leiterin, dem Leiter, den Beschäftigten sowie den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger oder Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger oder Leistungsanbieter und den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.