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§ 5 SächsWPVO (Sachsen) — Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

Sächsische Wärmeplanungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, ist dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Bewertung nach § 21 des Wärmeplanungsgesetzes vorzulegen.