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# § 8 SächsWG (Sachsen) — Rechte- und Pflichtenübergang (zu § 8 Abs. 4 WHG)

Sächsisches Wassergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Geht die Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/8

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