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# § 77 SächsWG (Sachsen) — Informations- und Dokumentationspflichten (zu § 76 WHG)

Sächsisches Wassergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, die überschwemmungsgefährdeten Gebiete nach § 75 sowie die Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76 Verzeichnisse und Karten, in die während der Sprechzeiten kostenlos Einsicht genommen werden kann. Die Verzeichnisse und Karten sind flurstücksgenau zu führen. Hinsichtlich der Hochwasserentstehungsgebiete stellt die obere Wasserbehörde den zuständigen Wasserbehörden die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung.

(2) Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserentstehungsgebiete sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen nachrichtlich zu übernehmen. Die hierfür erforderlichen Daten sind den Planungsträgern von den zuständigen und, im Falle der Hochwasserentstehungsgebiete, von der oberen Wasserbehörde von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.

(3) Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte sind mit einer Darstellung der Überschwemmungsgebiete zu verbinden. Die hierfür erforderlichen Daten sind den Vermessungsbehörden von den zuständigen Wasserbehörden von Amts wegen in einem von der oberen Vermessungsbehörde festgelegten Datenformat zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 77 SächsWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/77

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