nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 73 SächsWG (Sachsen) — Zusätzliche Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu den §§ 77 und 78 WHG)

Sächsisches Wassergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.

(2) In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind bei der Sanierung und Beseitigung baulicher Anlagen sowie bei der Errichtung, Umrüstung und Beseitigung technischer Einrichtungen geeignete, insbesondere bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.

---

Zitiervorschlag: § 73 SächsWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/73

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
