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# § 67 SächsWG (Sachsen) — Begriffsbestimmung

Sächsisches Wassergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m³ umfasst. Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.

(2) Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 68 zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 67 SächsWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/67

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