Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.