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§ 104 SächsWG (Sachsen) — Ausgleich (zu § 99 WHG)

Sächsisches Wassergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 99 WHG und § 103 entsprechend. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last.