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# § 103 SächsWG (Sachsen) — Entschädigungsverfahren (zu § 98 WHG)

Sächsisches Wassergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrundeliegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die zuständige Wasserbehörde.

(2) Kommt eine Einigung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG zustande, so hat die zuständige Wasserbehörde diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.

(3) Der Bescheid nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist den Beteiligten zuzustellen, er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.

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Zitiervorschlag: § 103 SächsWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/103

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