(1) Für das Zustellungsverfahren der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungszustellungsgesetz ( VwZG ) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2422), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen der Gerichte bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten, die nach den Vorschriften erfolgen, die sie bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit anwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.