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§ 8 SächsVwVG (Sachsen) — Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende Person anwesend, so hat die oder der Vollstreckungsbedienstete eine erwachsene Person als Zeugin oder Zeugen zuzuziehen.